Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Rechnungswesen (2. Semester)

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MS / CM, Kurs vom 01.10.2002 - 31.03.2003

Externes Rechnungswesen: Kosten: Die Abgrenzung von Kosten aus dem Aufwand.

Die Abgrenzung von Kosten aus dem Aufwand

Die Strömungsgröße Aufwand erfasst den gesamten Werteverbrauch eines Unternehmens.

Hier ist es egal, zu welchem Zweck und in welchem Rahmen der Aufwand vom Unternehmen betrieben wird. Es gelten zur Erfassung und zum Ausweis die Regeln des externen Rechnungswesens (handels- und steuerrechtlich determiniert) und diese beziehen sich auf jede Art unternehmerischer Tätigkeit. Intern dagegen ist es zur erfolgreichen Steuerung eines Unternehmens notwendig, die Wirtschaftlichkeit der eigentlichen Betriebsprozesse, des eigentlichen Betriebszweckes, zu kennen. Es ist also bei der gesamten Tätigkeit eines Unternehmens grundsätzlich zwischen dem zugrundeliegenden Betriebsprozess und den darüber hinausgehenden anderen, sogenannten neutralen unternehmerischen Prozessen zu unterscheiden.

Mit dieser Differenzierung wird auch eine Differenzierung des gesamten Aufwandes möglich und notwendig. Neutraler Aufwand stellt in der Finanzbuchführung durchaus Aufwand dar, wird in der Betriebsbuchführung jedoch nicht in die Kostenrechnung übernommen.

Kosten widerspiegeln als Strömungsgröße also nur den durch die Betriebszwecke bedingten Aufwand.

Kosten sind betriebszweckbezogener, bewerteter Güter- und Leistungsverbrauch in einer Periode.

Die Abgrenzung der Kosten vom gesamten Aufwand stellt sich wie folgt dar:

Abgrenzung der Kosten vom gesamten Aufwand

Bildbeschreibung "Abgrenzung der Kosten vom gesamten Aufwand": Kosten im Sinner der Kosten- und Leistungsrechnung sind Grundkosten, Anderskosten und Zusatzkosten (= Nichtaufwand). Anders- und Zusatzkosten sind kalkulatorische Kostenarten. Aufwendungen im Sinne der Geschäftsbuchführung sind unternehmensbezogene Aufwendungen (neutraler Aufwand, = Nicht-Kosten) und betriebsbedingte (Zweck-)Aufwendungen.

Merke:

Die neutralen Aufwendungen können wie folgt klassifiziert werden:

betriebsfremder bzw. zweckfremder Aufwand:

Entsteht bei der Verfolgung betriebfremder Zwecke aus Unternehmensmitteln, z.B. Spenden, Verluste aus Immobilien-, Währungs- oder Wertpapiergeschäften außerhalb betrieblicher Zwecke, Aufwendungen für Werkswohnungen.

periodenfremder Aufwand:

Kann zwar betriebsbedingt sein, betrifft aber eine andere Abrechnungsperiode und wird deshalb nicht in die Kostenrechnung der Periode aufgenommen, z.B. Steuernachzahlung, für die nicht ausreichend Rückstellungen gebildet wurden, Prozesskosten für einen im Vorjahr abgelaufenen Prozess, Sonderabschreibungen (Aufwandsvorziehung).

außerordentlicher Aufwand:

Kann zwar betriebsbedingt sein, entspricht aber wegen seiner besondeen Art, Höhe und Unregelmäßigkeit nicht dem geplanten bzw. normalen Betriebsgeschehen, wird deshalb nicht oder in anderer Höhe in die Kostenrechnung übernommen, z.B. Abschreibung wegen Katastrophen- oder Feuerschaden, Abschreibung des Restwertes bei Verkauf gebrauchten Anlagevermögens, Inventurminusdifferenzen.

Die betrieblichen Aufwandsarten werden weitgehend als Kostenarten in die betriebliche Kostenrechnung (internes Rechnungswesen) übernommen. Allerdings wird teilweise hierbei von der Kostenrechnung noch eine Modifikation einiger Kostenarten gegenüber dem Aufwand vorgenommen. Es werden teilweise noch sogenannte Anderskosten gebildet (Übernahme des Aufwandes in die Kostenrechnung in anderer Höhe) und sogenannte Zusatzkosten (Einbeziehung von Kosten in die Kostenrechnung, denen kein tatsächlicher Aufwand zugrunde liegt.)

Diese sogenannten kalkulatorischen Kostenarten werden an dieser Stelle nicht weiter behandelt. Sie sind Gegenstand der Behandlung des internen Rechnungswesens.

Kosten werden grundsätzlich zum Erstellen des betriebszweckbezogenen Ertrages, zur betrieblichen Leistungserstellung aufgewendet. Kosten sind der für die betriebliche Leistung anerkannte unternehmerische Aufwandsanteil.