Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Internes Rechnungswesen (3. Semester)

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MS / CM, Kurs vom 01.04.2003 - 30.09.2003

Internes Rechnungswesen: Zu den einzelnen kalkulatorischen Kostenarten: Kalkulatorische Abschreibungen (Anderskosten) (Zusammenfassung zu den kalkulatorischen Abschreibungen, Beispiel zu den kalkulatorischen Abschreibungen), Kalkulatorische Zinsen (Anderskosten), Kalkulatorische Wagnisse (Anderskosten), Periodisierte Kostenverrechnung (Anderskosten), Kostenansatz zu Verrechnungspreisen (Anderskosten), Kalkulatorischer Unternehmerlohn (Zusatzkosten), Kalkulatorische Miete (Zusatzkosten).

  1. Kalkulatorische Abschreibungen (Anderskosten)
  2. Kalkulatorische Zinsen (Anderskosten)
  3. Kalkulatorische Wagnisse (Anderskosten)
  4. Periodisierte Kostenverrechnung (Anderskosten)
  5. Kostenansatz zu Verrechnungspreisen (Anderskosten)
  6. Kalkulatorischer Unternehmerlohn (Zusatzkosten)
  7. Kalkulatorische Miete (Zusatzkosten)

Kalkulatorische Abschreibungen (Anderskosten)

Handels- und steuerrechtlich dürfen bilanz- und erfolgswirksame Abschreibungen nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellkosten vorgenommen werden. Die Abschreibungsart und -dauer muss externen gesetzlichen Vorschriften folgen (lineare oder degressive Abschreibung, Abschreibungsdauer nach AfA-Richtwerten). Diese Reglementierung der Aufwandsverteilung soll nach den Grundsätzen des Gläubigerschutzes und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine willkürliche, unternehmensindividuelle Gewinnbeeinflussung vermeiden.

Die Begrenzung der Abschreibungen auf die Höhe der Anschaffungs- und Herstellkosten folgt lediglich dem Prinzip der nominellen Kapitalwerterhaltung. Das heißt, dass über die Kalkulation des Kostenbestandteils Abschreibung lediglich der Anschaffungswert in seiner ursprünglichen Höhe über die extern festgelegte Abschreibungsdauer erlöst wird. Damit berücksichtigt die Kostenrückführung über Erlöse aber nicht eventuell steigende Wiederbeschaffungswerte für ein zu ersetzendes Betriebsmittel bzw. extensiv zunehmende Investitionsaufwendungen.

Betriebsintern ist es aber notwendig, über die Preise solche Kostenrückführung zu sichern, die eine Mittelansammlung nicht nur im Sinne der nominellen Kapitalwerterhaltung sondern im Sinne des extensiven Ersatzes von Anlagevermögen ermöglicht.

Eine solche substanzielle Kapitalerhaltung setzt einen entsprechenden kalkulatorischen Kostenansatz zur richtigen Steuerung der Kosten-Preis-Relation voraus. Im Rahmen der Kostenkalkulation sind die bilanziell vorgeschriebenen Abschreibungsaufwendungen also ungeeignet und werden durch kalkulatorische Abschreibungen in anderer Höhe ersetzt.

Die kalkulatorischen Abschreibungen dienen der Verteilung und Verrechnung der tatsächlcihen Wertminderung der Anlagegüter auf die Leistungen und damit als Grundlage für die Selbstkostenermittlung. Die kalkulatorischen Abschreibungen enden nicht, wenn die Anschaffungskosten amortisiert sind, sondern werden solange fortgesetzt, wie das Kapitalgut noch genutzt wird (Abschreibung über die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer).

Mit Hilfe der kalkulatorischen Abschreibungen können unternehmenspolitische Entscheidungen getroffen werden, die sich am Markt orientieren:

Sofern die kalkulatorischen Abschreibungen über die erzielten Marktpreise abgegolten werden, beeinflussen sie das Gesamtergebnis positiv und ermöglichen so eine Gewinnansammlung und Substanzerhaltung.

Während bilanziell alle Wirtschaftsgüter des Anlagegüter des Anlagevermögens abgeschrieben werden, bzieht sich die kalkulatorische Abschreibung nur auf betriebsnotwendige Gegenstände des Anlagevermögens.

Ermittlung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens:

Summe Anlagenvermögen
− nicht abnutzbares Anlagevermögen (z.B. Grund und Boden)
− neutrales Anlagevermögen (dient nicht ursächlich der Leistungserstellung sondern spekulativen oder wertanlagebezogenen Zwecken)
= betriebsnotwendiges abnutzbares Anlagevermögen

Hinweis: Die kalkulatorische Abschreibung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens erfolgt auf der Basis aktualisierter Wiederbeschaffungswerte über die gesamte tatsächliche (voraussichtlich geschätzte) Nutzungsdauer zeitlich linear.

Zusammenfassung zu den kalkulatorischen Abschreibungen

Zusammenfassung zu den kalkulatorischen Abschreibungen
Unterscheidungskriterien Bilanzmäßige Abschreibungen Kalkulatorische Abschreibungen
Rechtsvorschriften Unterliegen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Unterliegen keinen Rechtsvorschriften.
Anwendungsbereich Werden auf das betriebsnotwendige und auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen angewendet. Werden nur auf das betriebsnotwendige Vermögen angewendet.
Abschreibungsbasis Anschaffungs- und Herstellungskosten Wiederbeschaffungskosten
Abschreibungsart
  • degressiv, linear oder nach Leistungseinheiten
  • berücksichtigen außerdem steuerliche Sonderabschreibungen und die Möglichkeit der Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
grundsätzlich linear
Ziel der Abschreibung unternehmenspolitische Zielsetzungen,
z.B. Gewinnminderung zum Zweck der Steuerersparnis
Verbrauch der Vermögensgegenstände und Substanzerhalt
Abschreibungsumfang Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können nur einmal abgeschrieben werden. Für bereits abgeschriebene Vermögensgegenstände können weitere Abschreibungen "über Null" hinaus verrechnet werden.

Beispiel zu den kalkulatorischen Abschreibungen

Anschaffungswert 100.000,- €; voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer 10 Jahre. Beispielrechnung für 4 Jahre.

Beispiel zu den kalkulatorischen Abschreibungen
Berechnung Mengeneinheit Jahr 01 Jahr 02 Jahr 03 Jahr 04
Anschaffungswert bzw. Berechnungsbasis
× Preisindex
100.000,-
1,00
100.000,-
1,05
105.000,-
1,02
107.000,-
1,10
= Wiederbeschaffungswert 100.000,- 105.000,- 107.100,- 117.810,-
× Abschreibungssatz % 10 10 10 10
= jährlicher Abschreibungsbetrag €/a 10.000,- 10.500,- 10.710,- 11.781,-
× Nutzungsjahre a 1,- 2 3 4
= kumulativer Abschreibungsbetrag 10.000,- 21.000,- 32.130,- 47.124,-
− vorheriger kumulativer Abschreibungsbetrag 0,- 10.000,- 21.000,- 32.130,-
= Abschreibungsbetrag des Jahres €/a 10.000,- 11.000,- 11.130,- 14.994,-
Wiederbeschaffungswert
− kumulativer Abschreibungsbetrag

100.000,-
10.000,-
105.000,-
21.000,-
107.100,-
32.130,-
117.810,-
47.124,-
= kalkulatorischer Restwert 90.000,- 84.000,- 74.970,- 70.686,-

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Kalkulatorische Zinsen (Anderskosten)

Das gesamte Kapital eines Unternehmens (Eigen- und Fremdkapital) ist in den Bestandspositionen des Anlage- und Umlaufvermögens sachlich gebunden.

Die Buchung eines fiktiven Zinsaufwandes für das Eigenkapital (im Sinne eines entgangenen Ertrages, eines Zinsverlustes) zur Minderung des Gewinnausweises ist nach externen Vorschriften nicht zulässig. Hier stellt der gesamte Gewinn die Verzinsung des gesamten Kapitals dar und darf lediglich durch den tatsächlichen Aufwand für Fremdkapital gemindert werden.

Dieses Problem der entgangenen Zinsen durch Kapitalbindung für das Eigenkapital wird im internen Rechnungswesen durch den Ansatz kalkulatorischer Zinsen berücksichtigt. Grundgedanke ist es, auch eine Verzinsung des Eigenkapitals als Kostengröße in die Kostenrechnung aufzunehmen.

Praktisch wird in der Kostenrechnung so verfahren, dass statt der als Aufwand gebuchten Fremdkapitalzinsen eine Verzinsung des gesamten betriebsnotwendigen Kapitals als Zinskosten verrechnet wird (Zinskosten in der Kostenrechnung in anderer Höhe als Zinsaufwand in der Geschäftsbuchführung / Anderskosten).

Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals

Gesamtvermögen (Anlage- und Umlaufvermögen)
− nicht betriebsnotwendiges Vermögen
= betriebsnotwendiges Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen)
− Abzugskapital (zinslose Fremdkapitalanteile, wie z.B. erhaltene Anzahlungen, Lieferantenkredite)
= betriebsnotweniges Kapital

nicht betriebsnotwendiges Vermögen: ungenutzte (Vorrats-)Grundstücke, stillgelegte Maschinen und Anlagen, Wertpapierbestände, überflüssige Vorräte, überhöhte Kassenbestände und Bankguthaben)

Als Wertansatz für die Errechnung des durchschnittlich gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals sind die Mittelwerte aus der Eröffnungsbilanz und der Schlussbilanz (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Zwischenbilanzen) eines betrachteten Zeitraumes (Wirtschaftsjahr) üblich. Der Wertansatz für das betriebsnotwendige Anlagevermögen kann außer zu bilanziellen Restbuchwerten auch zu kalkulatorischen Restwerten (d.h. unter Anwendung kalkulatorischer Abschreibungen) vorgenommen werden.

Zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen einzelner Anlagegüter wird auch häufig vereinfachend die Hälfte des Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungswertes über die gesamte Nutzungsdauer als gebundenes Kapital zugrunde gelegt.

Als kalkulatorischer Zinsfuß für das betriebsnotwendige Kapital wird i.d.R. der sogenannten landesübliche oder bankübliche Zinssatz für langfristige Kapitalanlagen gewählt, der eventuell noch um einen Risikozuschlag erhöht wird. Ebenso wird statt des landesüblichen Zinssatzes der Kalkulationszinsfuß den Investitionsrechnung eingesetzt.

Hinweis: Kalkulatorische Zinsen werden in der Kostenrechnung als Kostenart in anderer Höhe verrechnet als der in der Geschäftsbuchführung gebuchte Fremdkapitalzinsaufwand.
Man folgt hier dem Opportunitätsprinzip, das heißt, das Betriebsergebnis wird rechnerisch durch den Ansatz fiktiver Zinskosten um den entgangenen Erlös aus alternativer Eigenkapitalverwendung gekürzt.

Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen:

durchschnittliches betriebsnotwendiges Kapital eines Zeitraumes
× kalkulatorischer Zinssatz des Zeitraumes
= kalkulatorische Zinsen eines Zeitraumes

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Kalkulatorische Wagnisse (Anderskosten)

Jede unternehmerische Tätigkeit ist ständig von einer Vielzahl von Wagnissen begleitet. Diese stellen sich als Chancen oder als Risiken dar. Chancen können zu Gewinnen (Erträgen) und Risiken zu Verlusten (Aufwendungen) führen. Für die Kostenrechnung relevant ist das Problemfeld der Risiken:

Problemfeld der Risiken

Bildbeschreibung "Problemfeld der Risiken": Risiken werden in quantifizierbar (Weg 1) und nicht quantifizierbar (Weg 2) unterschieden. Weg 1: Weiter unterteilbar in versicherbar (Weg 1a) und nicht versicherbar (Einzelwagnis als Kosten). Weg 1a: Unterteilt in versichert (Versicherungsprämien als Kosten) und nicht versichert (Einzelwagnis als Kosten). In jedem Fall weiter in Kostenarten- und Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung (Kostenkalkulation). Weg 2: allgemeines Unternehmerwagnis, ggf. im Gewinnzuschlag). Beide Wege Abschluss durch Preiskalkulation, Ergebnisrechnung.

Dieses Risiko erstreckt sich auf das allgemeine Unternehmerwagnis und auf Wagnisse, die unmittelbar einzelne Unternehmensbereiche ode Abteilungen betreffen. Das allgemeine Unternehmerwagnis bezieht sich auf das Unternehmen insgesamt. Es ergibt sich aus der Unternehmensführung, dem technischen Fortschritt, Verschiebungen der Nachfrage und aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Diese Wagnis ist in keiner Weise voraussehbar und berechenbar. Es lässt sich auch nicht durch eine Versicherung abdecken oder kalkulatorisch innerhalb der Selbstkosten verrechnen. Das Unternehmerwagnis liegt darin, dass der Unternehmer einen hohen Gewinn (Risikoprämie) oder einen Verlust (Wagnis) erzielen kann. Es kann nicht über die Weitergabe von Selbstkosten sondern nur über den Gewinn abgegolten werden.

Einzelwagnisse ergeben sich aus den konkreten Leistungsprozessen. Sie treten in unterschiedlicher Form (z.B. als Schadensfall, Ausschuss, Nacharbeit, Garantie, Güteverlust, Verluste oder Ausfälle an Sach- oder Finanzvermögen) zufällig, unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe auf. Einzelwagnisse sind im wesentlichen versicherbar.

Beispiele für Einzelwagnisse sind:

Die Geschäftsbuchführung bucht einen (neutralen) Aufwand dann und in der Höhe, die dem tatsächlichen Auftreten entspricht. Liegt eine Versicherung vor, werden auch die Versicherungsprämien als Aufwand gebucht und dem Gesmataufwand steht mit zeitlicher Verzögerung ein (neutraler) Ertrag aus Versicherungserstattung gegenüber. Liegt keine Versicherung vor, bleibt der Aufwand allein gewinnmindernd stehen.

In die Kostenrechnung können solche in Art, Zeitpunkt und Höhe unregelmäßigen Wagnisfälle so nicht übernommen werden. Die zufälligen Aufwands- und somit auch Ergebnisschwankungen sind als Informationsbasis für die Preis-Kosten-Steuerung ungeeignet.

Hier setzt die Kostenrechnung in anderer Höhe als den gebuchten Aufwand ein gleichmäßiges, durchschnittliches, anerkanntes Maß an Kosten an, um so eine regelmäßige Aufwandsrückführung über die Preise und den Umsatz zu sichern (kalkulatorische Kosten).

Durch die Verrechnung kalkulatorischer Kosten im Betriebsergebnis werden die Wagnisaufwendungen gleichmäßig auf die Abrechnungsperioden verteilt (Periodisierung aperiodischer Aufwendungen). Eine Verzerrung der Kostenstruktur und der kurzfristigen Ergebnisse wird vermieden.

Die Ergebnisse der einzelnen Monate und Jahre sind vergleichbar. Der Unternehmer erhält einen Überblick über die normalerweise anfallenden Kosten.

Da die versicherten Schadensaufwendungen durch Versicherungserstattungen rückgeführt werden, ist lediglich für das nicht versicherte Maß an Wagnissen ein kalkulatorischer Kostenansatz notwendig. Damit soll hier eine regelmäßige Rückführung über den Umsatz kalkulatorisch gesichert werden. Der kalkulatorische Kostenansatz wirkt somit wie eine "Selbstversicherung" (die der Kunde zahlt, soweit er dazu bereit ist).

Solange keine oder geringe Wagnisfälle auftreten, wirken sich die kalkulatorischen Wagniszuschläge gewinnerhöhend aus. Sind die kalkulatorischen Wagniszuschläge zu gering, mindern die tatsächlichen Wagnisaufwendungen den Gewinn in einem nicht kalkulierten Maß. Angestrebt wird ein langfristiger Ausgleich zwischen eingetretenen Wagnisverlusten und verrechneten kalkulatorischen Wagniszuschlägen, also das Treffen des möglichst realitätsnahen Kalkulationsmaßes.

Grundsätzlich sollen nur diejenigen Wagnisse in die Selbstkosten der leistungen eingerechnet werden, die auch bei solider und fachkundiger Geschäftsführung unvermeidbar sind. Es ist sowohl die Bildung eines pauschalen Wagniskostenzuschlages möglich, als auch die Bildung differenzierter Zuschlagssätze für verschiedene Einzelwagnisse. Die Berechnung der Wagniszuschläge erfolgt in Form von Prozentsätzen. Bezugsbasis bildet die das Wagnis verursachende Größe wie Umsatz, Vorräte, Lohnkosten, Materialkosten, Anschaffungs- oder Herstellkosten.

Hinweis: Kalkulatorische Wagnisse sind prozentual verrechnete, durchschnittlich anerkannte Kosten für verschiedene Einzelwagnisse.
Ihnen stehen in der Geschäftsbuchführung als Aufwand gebuchte, tatsächlich eingetretene Wagnisaufwendungen in anderer Höhe gegenüber.

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Periodisierte Kostenverrechnung (Anderskosten)

Die Geschäftsbuchführung bucht die Aufwendungen zeitlich dann, wenn sie anfallen. Hier werden aber oft mit einer einmaligen Buchung Aufwendungen erfasst, die eigentlich durch die Arbeit eines längeren Zeitraumes verursacht wurden.

Das betrifft z.B. das Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen, Jahres- und Quartalssteuerbeträge, jährlich und halbjährlich gezahlte Versicherungsprämien, Mieten oder Pachten. Diese buchungszeitpunktbezogenen Auszahlungen / Ausgaben betreffen grundsätzlich den Aufwand einer Jahresperiode (Nutzung der Arbeitskraft des Personals, gemieteter Räume oder des Versicherungsschutzes z.B. ganzjährig).

Ein so aperiodisch gebuchter Aufwand wäre als Steuerungsinformation eines kürzeren Zeitraumes (z.B. Monat) irreführend.

In der Kostenrechnung wird dieser Aufwand periodisiert, das heißt i.d.R. auf den Monat umgerechnet und so in die Kalkulation bzw. Betriebsergbnisermittlung aufgenommen. So werden Kostenhäufungen in einzelnen Monaten vermieden und der Kostenanfall der einzelnen Monate wird vergleichbar gemacht.

Hinweis: In der Kostenrechnung wird der einmalig gebuchte aber mehrere Monate betreffende Aufwand rechnerisch auf einzelne Monate umgelegt.

Beispiel zur periodisierten Kostenverrechnung

Das Geschäftsjahr einer GmbH stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Für November ist die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation von insgesamt 120.000,- € geplant.
Diesen Betrag erhalten die Mitarbeiter für ihren Einsatz in den Monaten Januar bis Dezember. Im Monat Januar hätten die Mitarbeiter damit bereits 1/12 ihres Jahresanspruchs auf Weihnachtsgratifikation erarbeitet.
Im November werden schließlich tatsächlich 119.500,- € ausgezahlt und gebucht.

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Kostenansatz zu Verrechnungspreisen (Anderskosten)

Die Anschaffungskosten der Rohstoffe unterliegen im Zeitablauf oft starken Preisschwankungen. Wird der Verbrauch in der Kostenrechnung zu den tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet, werden die Materialkosten für gleiche Verbrauchsmengen in den verschiedenen Abrechnungsperioden auch zu unterschiedlichen Preisen angesetzt. die Schwankungen der Anschaffungskosten führen zu ständigen Änderungen des Kostenfalls und des Kostengefüges. Kostenvergleiche und damit eine Kontrolle des Kostengebarens werden erschwert.

In der Kostenrechnung wird der Materialverbrauch deshalb oft zu Verrechnungspreisen bewertet, die i.d.R. aufgrund der erwarteten durchschnittlichen Einstandspreise ermittelt werden. In den Verrechnungspreisen werden auch die anteiligen Bezugskosten verrechnet. Die Verrechnungspreisen sollten laufend überprüft, aber nur in Ausnahmefällen - möglichst nur jährlich - angepasst werden.

Die Verrechnung des Materialverbrauchs zu gleichbleibenden Verrechnungspreisen entspricht dem Verfahren bei der Verrechnung kalkulatorischer Kosten. Das Betriebsergebnis wird zu Verrechnungspreisen belastet. Die Differenz aus den tatsächlichen Einstandspreisen und den verrechneten Kosten geht in das neutrale Ergebnis ein.

Beispiel zum Kostenansatz zu Verrechnungspreisen

Rohstoffe werden für 11,- €/kg eingekauft. In der Kostenrechnung wird ein Verrechnungspreis von 10,- €/kg angesetzt. Im Abrechnungsmonat wurden 10.000 kg verbraucht.

Der Kostenansatz entspricht dem Durchschnitt der Einstandspreise. Das um 10.000,- € höhere Betriebsergebnis ist deshalb mit dem Betriebsergebnis anderer Monate direkt vergleichbar. Dagegen ist der geringer ausgewiesene Gesamterfolg nicht mit anderen Zeiträumen vergleichbar, da er durch die zeitpunktbezogene, wechselnde Höhe der Einstandspreise beeinflusst ist.

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Kalkulatorischer Unternehmerlohn (Zusatzkosten)

Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (natürliche Personen) erhalten für ihre Tätigkeit von der Gesellschaft (juristische Person) Gehälter.
Die Gehälter werden bei der Gesellschaft gewinnmindernd als Aufwand gebucht.

Einzelunternehmer oder mitarbeitende Gesellschafter von Personengesellschaften können als natürliche Personen von ihren Unternehmen keine gewinnmindernden Gehälter erhalten. Diese Unternehmen werden durch die gleiche natürliche Person des Unternehmers oder die Gruppe der natürlichen Personen der Gesellschafter vertreten und stellen kein eigenständiges Rechtssubjekt dar. Die Arbeit der Unternehmer wird hier allein durch den Gewinn vergütet (verbunden mit Vorwegentnahmen).

Durch den fehlenden buchwirksamen Aufwand würden auch in der Kostenrechnung solcher Unternehmen keine Personalkosten für die Arbeit des einzelnen Unternehmers erscheinen.

Tatsächlich wurde aber Arbeitsleistung erbracht und so wird aus dem Opportunitätsprinzip heraus bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Ansatz gebracht, dem kein gebuchter Aufwand gegenübersteht (also Zusatzkosten).

Allgemein gilt:

Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unabhängig von den tatsächlichen Entnahmen des Unternehmers in der Höhe des durchschnittlichen Gehalts eines Angestellten mit gleichwertiger Tätigkeit in einem Unternehmen gleichen Standortes, gleichen Geschäftszweiges und gleicher Bedeutung oder mit Hilfe eines anderen objektiven Leistungsmaßstabes zu bemessen. Die Größe des Betriebes, der Umsatz und die Zahl der in ihm tätigen Unternehmer sind zu berücksichtigen. Auch für im Unternehmen mitarbeitende Angehörige des Unternehmers kann ein angemessenes Entgelt kalkulatorisch angesetzt werden.

Die betriebsergebniswirksame Verrechnung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes wirkt sich nicht auf das Gesamtergebnis aus sondern wird im neutralen Bereich ausgeglichen.

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Kalkulatorische Miete (Zusatzkosten)

Bei den Mietkosten ist zwischen Fremdmiete und kalkulatorischer Miete zu unterscheiden.

Fremdmiete fällt auszahlungs-, ausgabe- und aufwandswirksam an und wird in der Geschäftsbuchführung entsprechend gewinnmindernd gebucht.

Die kalkulatorische Miete ist eine Kostengröße, die ohne entsprechende Aufwandsbuchung zusätzlich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften verrechnet wird.

Sie wird bezogen auf Räume oder Gegenstände des Privatvermögens eines Einzelunternehmers oder Personengesellschafters, die nicht zum Betriebsvermögen gehören aber betrieblich genutzt werden.

Sie entspricht einem Mietaufwand, der für die Nutzung vergleichbarer, mietweise überlassener Räume oder Gegenstände entstehen würde. Häufig wird sie ermittelt, indem alle durch die Nutzung der Räume oder Gegenstände entstehenden Aufwendungen abgegrenzt werden und diese dann durch die entsprechende kalkulatorische Miete in der Kosten- und Leistungsrechnung abgedeckt werden.

Die Begründung und kostenrechnerische Wirkung entspricht der Sachlage beim kalkulatorischen Unternehmerlohn.

Ansatz von Grundkosten und kalkulatorischen Kosten in der kurzfristigen Erfolgsrechnung

Abgrenzungsrechnung mittels Ergebnistabelle:

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung einer Maschinenbau GmbH ist eine Ergebnistabelle zur Ermittlung des Gesamtergebnisses, des Abgrenzungsergebnisses und des Betriebsergebnisses zu erstellen.

Folgende Angaben aus der Kosten- und Leistungsrechnung sind hierbei zu berücksichtigen:
  1. In der Kosten- und Leistungsrechnung wurden die verbrauchsbedingten kalkulatorischen Abschreibungen mit 1400 T€ verrechnet.
  2. Die kalkulatorischen Zinsen vom gesamten betriebsnotwendigen Kapital wurden in der Kosten- und Leistungsrechnung mit 750 T€ angesetzt.

Aufwendungen (gegeben): Aufwendungen für Rohstoffe (13000 T€), Löhne (8000 T€), Gehälter (6000 T€), Soziale Abgaben (2000 T€), Abschreibungen auf Sachanlagen (1500 T€), Büromaterial (10 T€), Aufwand aus dem Abgang von Anlagevermögen (300 T€), Betriebliche Steuern (450 T€), Aufwand aus Wertpapierverkauf (200 T€), Zinsaufwendungen (500 T€), Außerordentlicher Aufwand (40 T€)

Erträge (gegeben): Umsatzerlöse für Erzeugnisse (28500 T€), Mehrbestand an Erzeugnissen (2000 T€), Aktivierte Eigenleistungen (1500 T€), Mieterträge (600 T€), Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen (700 T€), Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen (800 T€), Zinserträge (400 T€)

Lösung:

Abgrenzungsrechnung mittels Ergebnistabelle
Ergebnistabelle
Rechnungskreis 1 Rechnungskreis 2
Erfolgsbereich der Geschäftsbuchführung Abgrenzungsbereich (neutral) KLR-Bereich
Aufwands- und Ertragsarten unternehmensbezogene Abgrenzungen kostenrechnerische Korrekturen Kosten- und Leistungsarten
Aufwand Erträge neutraler Aufwand neutrale Erträge betriebliche Aufwendungen laut Geschäftsbuchführung Verrechnete Kosten Kosten Leistungen
32.000 34.500 540 2.500 2.000 2.150 31.610 32.000
2.500 1.960 150 390







13.00
8.000
6.000
2.000
1.500
10
300
450
200
500
40
28.500
2.000
1.500
600
700
800
400













300

200

40



600
700
800
400











1.500




500











1.400




750







13.00
8.000
6.000
2.000
1.400
10

450

750
28.500
2.000
1.500

Gesamtergebnis RK 1: + 2.500
Neutraler Gewinn: + 1.960 (Abgrenzung)
Betriebsgewinn: + 390
Gesamtergebnis RK 2: + 2.500

Wirtschaftlichkeit = Leistungen : Kosten = 32.000 ÷ 31.610 = 1,02;
d.h. für je 1,- € eingesetzte Kosten sind 1,02 € Umsatzerlöse in das Unternehmen zurückgeflossen.