Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Rechnungswesen (2. Semester)
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MS / CM, Kurs vom 01.10.2002 - 31.03.2003
Inventur und Inventar
Übersicht über die Einordnung der Informationsinstrumente Inventar und Bilanz in das System des externen Rechnungswesens:
Bildbeschreibung "Einordnung der Inventar und Bilanz": Informationserfassungsmethoden = Inventur und System der Doppelten Buchführung; Informationsinstrumente = Inventar, Bilanz und GuV-Rechnung; gesetzliche Grundlagen = HGB.
Zur Inventur
Inventur:
Prozess der vollständigen Erfassung und Katalogisierung aller dem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter (Tätigkeit der Bestandsaufnahme). Es sind alle Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Stichtag zu ermitteln. Eine solche zeitpunktbezogene Bestandsaufnahme ist Voraussetzung einer jeden ordnungsmäßigen Buchführung und Rechnungslegung.
Die gesetzliche Verpflichtung:
Die gesetzliche Verpflichtung zur Inventurdurchführung ergibt sich aus den Vorschriften zum Inventar gemäß § 240 HGB. Danach haben Kaufleute zu bestimmten Stichtagen (Inventuranlässe)- ihre Grundstücke,
- Forderungen und Schulden,
- den Betrag des baren Geldes
- sowie die sonstigen Vermögensgegenstände
§ 240 HGB begründet somit gleichzeitig eine allgemeine Inventur- und Inventarpflicht, da ohne Inventur ein Inventar nicht aufgestellt werden kann. Die Grundsatzregelung zu Inventur und Inventar wird ergänzt durch spezifische Inventurregelungen (§ 241 HGB, Inventurvereinfachungsverfahren).
Inventuranlässe:
Inventuranlässe sind neben dem Stichtag der Aufnahme und des Abschlusses eines Geschäftsbetriebes die regelmäßigen Stichtage der Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre.
Inventurmethodik:
Die Inventurmethodik ist also die Gestaltung des Prozesses der Erfassung von Vermögen und Schulden zu einem Stichtag.
Hier werden unterschieden:
- körperliche Inventur für die Bestandsaufnahme von körperlichen Gegenständen durch Zählen, Messen und Wiegen (z.B. Fahrzeuge, Maschinen, Materialvorräte, Bargeld)
- buchmäßige Inventur für nicht körperliche Vermögensgegenstände (wie Forderungen und unbare Finanzguthaben) und für Verbindlichkeiten. Hier erfolgt mithilfe des Saldenvergleichs oder von Kontoauszügen ein Bestandsabgleich mit den jeweiligen Geschäftspartnern.
- Inventur anhand von Urkunden für nichtkörperliche Vermögensgegenstände wie Patente, Lizenzen, Versandpapiere bei unterwegs befindlicher Ware usw.
Die so aufgenommenen Vermögensgegenstände und Schulden sind in ihrem Wert auszuweisen.
Der Prozess der Bestandsaufnahme durch Inventur führt zu einer Fülle von Einzelverzeichnissen, die aufnahmebedingt meist eine raum- und flächenbezogene Systematik aufweisen.
Inventurdurchführung:
Die Inventurdurchführung unterliegt:
- den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (Vollständigkeit der Bestandsaufnahme, Richtigkeit der Bestandsaufnahme, Einzelerfassung der Bestände, Wirtschaftlichkeit der Bestandsaufnahme, Nachprüfbarkeit und Dokumentation der Bestandsaufnahme und der Bestandshöhen),
- handels- und steuerrechtlich geregelten Inventurerleichterungen in sachlicher Hinsicht (vollständige und Stichprobeninventur), in zeitlicher Hinsicht (Stichtagsinventur, permanente Inventur, vor- oder nachgelagerte Inventur) und hinsichtlich der Bewertung (Fest- und Gruppenbewertung).
Zum Inventar
Inventar:
Das Inventar umfasst alle aus der Inventur hervorgehenden Einzelverzeichnisse der Vermögens- und Schuldenpositionen. Die Inventureinzelverzeichnisse werden als Informationsinstrument zu einem übersichtlichen Gesamtverzeichnis ("Inventar" im engeren Sinne) zusammengefasst.
Vermögens- und Schuldenteile werden hier nach Art und Wert ausgewiesen, die Mengenangaben entfallen in der Regel. Das Inventar ist ein Informationsinstrument zum zeitpunktbezogenen Bestandsausweis.
Gesetzliche Verpflichtung:
Die gesetzliche Verpflichtung zur Inventarerstellung ergibt sich gemäß § 240 HGB. Das Inventar ist somit bindender Bestandteil des Jahresabschlusses im Rahmen der Rechnungslegung.
Anlässe zur Inventarerstellung:
Anlässe zur Inventarerstellung sind also wie bei der Inventur der Geschäftsaufnahme, die Beendigung eines Geschäftsbetriebes und die regelmäßigen Stichtage der Geschäftsjahresabschlüsse.
Grundsätzlicher Gliederungsaufbau:
Im Handels- und Steuerrecht gibt es keine gesetzlichen Vorschriften über die Form des Inventars.
Somit umfasst es im weiteren Sinne eine Vielzahl von Listen, Verzeichnissen, Kontoauszügen und sonstigen Aufzeichnungen, die aus der Inventur hervorgehen oder mit ihr in Verbindung stehen.
Im engeren Sinne gliedert sich das Inventar als zusammenfassendes Informationsinstrument in drei Teile, die in Staffelform nacheinander aufgelistet werden:
- Vermögensteile
- Anlagevermögen (Ist dazu bestimmt, dem Betrieb längerfristig zu dienen und Kapazitätsbasis des Betriebes zu sein.)
- Umlaufvermögen (Ist dazu bestimmt, den permanenten Werteumschlag im Rahmen der Wirtschaftlichkeit zu vollziehen.)
- Schulden (längerfristige, wie Hypotheken, Darlehen, Kredite; kürzerfristige, wie Lieferantenverbindlichkeiten und andere)
- Reinvermögen (mathematische Differenz A.Vermögensteile minus B.Schulden; entspricht dem Eigentumswert des Unternehmens, dem sogenannten Eigenkapital)
Näheres zur Definition, Strukturierung und internen Reihenfolgen der drei Inventarblöcke folgt in den Ausführungen zur Bilanz.
Beispielinventar:
Fritz Holzer, Maschinenfabrik, Herne
Inventar zum 31.12.2...
Bildbeschreibung "Beispielinventar": Grundsätzlicher Aufbau einer Inventarliste. Enthält Vermögensteile (Anlage- und Umlaufvermögen), Schulden, (Verbindlichkeiten) und Reinvermögen (Summe Vermögen minus Summe Schulden), mit konkret definierten Werten in Währungseinheiten.
Die Bilanz
Das Bilanzprinzip
Eine Bilanz wird in einer zweispaltigen Tabelle dargestellt. Die erste Spalte und somit die linke Seite der Tabelle enthält die Aktiva mit der Mittelverwendung, die zweite Spalte und somit die rechte Seite der Tabelle enthält die Passiva mit der Mittelherkunft.
Mittelverwendung (Vermögensseite):
(Alles, was jemandem gehört, muss eine konkrete Erscheinungsform haben.)
- Auskunft über die Verwendung, die Erscheinungsform des Kapitals als sog. Vermögen.
- Auskunft darüber, wofür das Unternehmen das zur Verfügung stehende Kapital angelegt hat, worin investiert wurde, welche Vermögensformen das Kapital hat, welche Struktur dieses Vermögen hat.
- Darstellung des Kapitals in seinem aktiven, arbeitsfähigen Zustand, als Vermögen, mit dem das Unternehmen zu arbeiten vermag.
- Darstellung als aktives, sog. werbendes Vermögen, aus dessen Strukturwandel bzw. Umschlag durch wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerischer Erfolg erzielt werden soll.
Das Vermögen wird in seiner Struktur und Bestandshöhe zu einem Zeitpunkt (Stichtag) ausgewiesen.
Die Vermögensstruktur wird in einer aufsteigenden Reihenfolge nach dem Grad der Liquiditätsnähe geordnet.
Mittelherkunft (Kapitalseite):
(Alles, was in einer konkreten Bestandsform erscheint, muss eine Herkunft, einen Besitzer haben.)
- Auskunft über die Quellen der vorhandenen Mittel, also des verfügbaren Kapitals.
- Auskunft darüber, wem die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögenswerte gehören.
- Darstellung der Struktur des Gesamtkapitals nach
Eigentümeranteilen, also, was ist Eigentum (Eigenkapital) und
was gehört anderen (Fremdkapital = Schulden =
Verbindlichkeiten).
Differenzierung der Besitzersphäre in Eigentümer und Gläubiger. - Darstellung der Unternehmensmittel in ihren passiven Zustand, unabhängig, was damit gemacht wurde oder wird (Hintergrundebene Besitz des Vermögens).
Das Kapital wird in seiner Struktur und Bestandshöhe zu einem Zeitpunkt (Stichtag) ausgewiesen.
Die Kapitalsstruktur wird in einer aufsteigenden Reihenfolge nach zunehmender Kürze der Fälligkeitsfrist geordnet.
Inhalt der Bilanz
Linke Seite, Aktiva
Anlagevermögen:
- Immaterielle Vermögensgegenstände
(z.B. Konzessionen, Rechte, Geschäfts- oder Firmenwert, geleistete Anzahlungen) - Sachanlagen
(z.B. Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) - Finanzanlagen
(z.B. Anteile, Beteiligungen, Ausleihen, Wertpapiere)
Umlaufvermögen:
- Vorräte
(z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Teile, Handelsware, unfertige und fertige Erzeugnisse) - Forderungen
(z.B. aus Lieferungen und Leistungen, gegen andere Unternehmen, sonstige - Wertpapiere
(z.B. Anteile und sonstige Wertpapiere mit kurzfristigem Umschlagscharakter) - Zahlungsmittel
(z.B. Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
Rechnungsabgrenzungsposten:
(Ausgaben, die im abgelaufenen Jahr getätigt wurden aber erst Aufwendungen im kommenden Jahr sind.)
Hinweis: Summe des Vermögens
Rechte Seite, Passiva
Eigenkapital:
- eingelegtes Kapital (bei Kapitalgesellschaften gezeichnetes
Kapital)
(Mittel, die dem Unternehmen durch den bzw. die Eigner aus deren Privatsphäre zugeführt wurden) - Gewinnrücklagen
(Nicht ausgeschüttete Gewinnanteile aus vorherigen Zeiträumen) - Jahresüberschuss bzw.
-fehlbetrag
(Erfolgswirksame Eigenkapitalerhöhung des abgeschlossenen Jahres)
Die Höhe des Eigenkapitals ergibt sich immer aus der Vermögenssumme abzüglich der Schulden (= Reinvermögen im Inventar).
Teile des Eigenkapitals können unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften als Rückstellungen abgegrenzt werden. (Dem Grunde nach zum Bilanzstichtag bekannte Verbindlichkeiten, deren Höhe und Fälligkeit noch unsicher ist - Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, sind zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten auszuweisen.)
Fremdkapital (= Schulden = Verbindlichkeiten):
- langfristige Verbindlichkeiten
(z.B. Anleihen, Darlehensverbindlichkeiten) - kurzfristige Verbindlichkeiten
(z.B. erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sonstige)
Rechnungsabgrenzungsposten:
(Einnahmen, die im abgelaufenen Jahr erzielt worden sind aber erst im kommenden Jahr zu Erträgen führen.)
Hinweis: Summe des Kapitals
Definition der Bilanzinhalte
Anlagevermögen:
Als Anlagevermögen werden die Wirtschaftsgüter bilanziert, die über einen längeren Zeitraum hinweg im Unternehmen verbleiben sollen, die dem Unternehmenszweck über einen längeren Zeitraum dienen sollen, deren Gebrauchswert nicht ver- oder bearbeitet wird (außer zur Erhaltung), die nicht direkt in die erstellte Leistung eingehen. (vgl. § 247 (2) HGB)
Umlaufvermögen:
Das Umlaufvermögen umfasst die Wirtschaftsgüter, die im Unternehmen weiter verarbeitet werden sollen, die sich im Leistungsprozess befinden oder befanden oder die in ihrer ursprünglichen Form das Unternehmen nach kurzer Zeit wieder verlassen sollen (materielles Umlaufvermögen).
Darüber hinaus gehören zum Umlaufvermögen die aktiven Teile des Geldvermögens (Zahlungsmittel und Forderungen) als Vermittler im Umlaufprozess (finanzielles Umlaufvermögen).
Eigenkapital:
Eigenkapital sind alle Mittel, die dem Unternehmen durch den bzw. die Eigner aus deren Privatsphäre zugeführt und unbefristet zur Verfügung gestellt wurden.
Darüber hinaus gehört dazu der durch wirtschaftlichen Erfolg (Gewinn oder Verlust) entstehende positive oder negative Wachstumsanteil.
Fremdkapital:
Fremdkapital sind alle Mittel, die dem Unternehmen durch Gläubiger nur zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden.
Rechtsgrundlage zur Bilanz
HGB: 3.Buch, Handelsbücher, 1.Abschnitt, Vorschriften für alle Kaufleute, 2.Unterabschnitt, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss:
§ 242 (1), Pflicht zur Aufstellung
"Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das
Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden
darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz)
aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den
Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie sich auf die Bilanz beziehen."
- das Anlage- und das Umlaufvermögen,
- das Eigenkapital, die Schulden sowie
- die Rechnungsabgrenzungsposten
Die Forderung der "hinreichenden" Aufgliederung wird vom HGB nicht weiter spezifiziert.
Wo notwendig, greifen gesonderte gesetzliche Gliederungsvorschriften, wie z.B.- bezogen auf die Rechtsform (HGB § 266 für Kapitalgesellschaften),
- bezogen auf den Wirtschaftszweig (z.B. Kreditinstitute, Versicherungen),
- bezogen auf die Eigentumsverhältnisse (z.B. öffentliche Betriebe) oder
- bezogen auf Größenmerkmale (z.B. dem Publizitätsgesetz unterworfene Betriebe).
Ergänzende Vorschriften zur Bilanzgliederung für Kapitalgesellschaften
HGB: 3.Buch, Handelsbücher, 2.Abschnitt, Ergänzende
Vorschriften für Kapitalgesellschaften
§ 266 (1):
- Die Bilanz ist in Kontenform aufzustellen,
- große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben Aktiva gemäß (2) und Passiva gemäß (3) zu gliedern
- kleine Kapitalgesellschaften können die Bilanz verkürzen *)
§ 266 (2) und (3):
Aktiva | Passiva |
---|---|
|
|
*) Die Vorgabe von Größenklassenkriterien erfolgt für mittelgroße Kapitalgesellschaften mit § 267 (2) HGB und für große Kapitalgesellschaften mit § 267 (3) HGB. Kleine Kapitalgesellschaften werden mit § 267 (1) definiert. Diese brauchen gemäß § 266 (1), Satz 3 HGB nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen. Das heißt es brauchen nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Positionen in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen zu werden.
Erläuterungen zu den Bilanzpositionen
Zur Aktivseite der Bilanz
Anlagevermögen:
Immaterielle Vermögensgegenstände: Zum immateriellen Anlagevermögen gehören alle Rechte, die gegen Entgelte erworben wurden und längere Zeit genutzt werden können. Hierzu zählen etwa Patente, Konzessionen, Lizenzen und der abgeleitete bzw. derivative Geschäfts- und Firmenwert. Mit dem derivativen Firmenwert ist der Wert gemeint, der beim Kauf eines Unternehmens über die sonstige Vermögenswerte hinaus als Gegenleistung für die erworbene Marktposition, den guten Namen, die eingespielte Organisation u.a. bezahlt wird.
Sachanlagen: Das materielle Anlagevermögen umfasst nichtabnutzbare und abnutzbare Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Das materielle und immaterielle Anlagevermögen dient unmittelbar dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung. Seine Nutzung soll den Erfolg erbringen.
Finanzanlagen: Legt die Unternehmung langfristig finanzielle Mittel in anderen Unternehmungen an, so wird damit ein nicht sachzielbezogener, d.h. neutraler Erfolg erwirtschaftet. Diese Anlagen werden gesondert als Finanzanlagen ausgewiesen.
Umlaufvermögen:
Vorräte: Unter Vorräten versteht man alle Bestände an Werkstoffen, d.h. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sowie an Produkten, d.h. Halb- und Fertigprodukten.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Hierzu gehören vor allem Ansprüche gegenüber den Empfängern von Lieferungen und Leistungen der Unternehmung, die die entsprechende Gegenleistung, im allgemeinen den Kaufpreis, noch nicht erbracht haben. Unter der Rubrik "Sonstige Vermögensgegenstände" werden all die Vermögensgegenstände erfasst, die sich keiner anderen Bilanzposition des Umlaufvermögens zuordnen lassen, wie Kautionen, Forderungen aus Bürgschaftsübernahmen oder Kredite an Mitgliedern des Aufsichtsrats.
Wertpapiere: Diese Position umfasst alle Wertpapiere, die nur kurzfristig von der Unternehmung gehalten und bald wieder verkauft werden sollen. Beispiele sind Anleihen, Obligationen, Aktien, eigene Anteile oder Anteile an verbundenen Unternehmungen.
Liquide Mittel: Geld, Schecks sowie Guthaben bei Kreditinstituten, Bundesbank und Post werden in dieser Position zusammengefasst ausgewiesen.
Rechnungsabgrenzungsposten:
Neben den oben erläuterten Vermögenswerten werden auf der Aktivseite der Bilanz wie auf der Passivseite sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten erfasst.
Zur Passivseite der Bilanz
Auf der Passivseite der Bilanz werden alle Verpflichtungen der Unternehmung gegenüber Eignern und Gläubigern ausgewiesen. Diese Verpflichtungen werden untergliedert nach Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Die Passivseite informiert darüber, woher die Mittel kommen, die zur Beschaffung der Wirtschaftsgüter der Aktivseite verwandt wurden. In diesem Sinne stellt die Aktivseite die Mittelverwendung und die Passivseite die Mittelherkunft dar.
Eigenkapital:
Als Eigenkapital werden alle der Unternehmung vom Eigner bzw. den Eignern unbefristet zur Verfügung gestellten Mittel bezeichnet.
Zum Eigenkapital gehören Einlagen sowie Gewinne. Einlagen sind Mittel, die dem Unternehmen durch die Eigner bzw. Eigentümer von außen zugeführt wurden. Es handelt sich also um eine Form der Außenfinanzierung. Bei Kapitalgesellschaften heißen die Einlagen gezeichnetes Kapital.
Wurde in einer Rechnungsperiode ein Überschuss (Gewinn) erzielt, hat sich also das Vermögen am Ende des Jahres gegnüber dem Anfang des Jahres vermehrt, so erhöht sich das Eigenkapital um diesen Jahresüberschuss. Hat sich dagegen das Vermögen durch einen Jahresfehlbetrag vermindert, so verringert sich auch das Eigenkapital um diesen Betrag. Werden Gewinne erwirtschaftet, die nicht an die Kapitaleigner ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen verbleiben, entstehen sogenannte Rücklagen. Die Bildung von Rücklagen aus den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen stellt Innenfinanzierung dar.
Fremdkapital:
Fremdkapital sind alle Mittel, die der Unternehmung von Dritten und nur zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden. Sie stellen die Schulden der Unternehmung dar. Hierzu gehören Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
Verbindlichkeiten: Als Verbindlichkeiten bezeichnet man die Verpflichtungen einer Unternehmung gegenüber Dritten, deren Höhe und Fälligkeitstermin feststehen. Hierzu zählen etwa Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an die Unternehmung, Bankkredite in der Höhe des jeweils am Bilanzstichtag in Anspruch genommenen Betrags, Anleihen, Wechselverbindlichkeiten und Steuerschulden sowie Darlehen, die nicht von Banken, sondern z.B. von Versicherungen stammen.
Rückstellungen: Rückstellungen beziehen sich ebenfalls auf Verpflichtungen gegenüber Dritten. Diese Verpflichtungen sind dem Grund nach ausreichend sicher zum Bilanzstichtag bereits entstanden. Im Gegensatz zu den Verbindlichkeiten sind jedoch Höhe und/oder Fälligkeitstermin dieser Verpflichtungen unsicher. Man spricht daher auch von Rückstellungen für Pensions- und Garantieverpflichtungen oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Ein weiteres Beispiel sind Rückstellungen für noch zu leistende Steuerzahlungen. Dass die Unternehmung Steuern zahlen muss, steht fest. Die genaue Höhe der Steuerzahlung erfährt die Unternehmung aber erst mit dem Steuerbescheid im Folgejahr.
Neben diesen Rückstellungen für erwartete Verpflichtungen gegenüber Dritten können auch sogenannte Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Zweck der Aufwandsrückstellung ist eine periodengerechte Erfolgsermittlung. Aufwandsrückstellungen werden z.B. dann gebildet, wenn eine Maßnahme zur Instandhaltung in der betreffenden Periode unterlassen wurde und in einer späteren Periode nachgeholt wird. Durch die Bildung einer Rückstellung handelt es sich gewissermaßen um eine Verpflichtung, die dem Grunde nach bereits entstanden ist, denn die Instandhaltungsmaßnahme muss ja grundsätzlich durchgeführt werden. Lediglich der Termin ist noch offen.
Rückstellungen stellen somit ein zukunftsorientiertes Element in einer sonst vergangenheitsbezogenen Bilanz dar. Sie beruhen - zumindest teilweise - auf geplanten bzw. erwarteten, jedoch noch nicht realisierten Ergebnissen der Unternehmungstätigkeit.
Rechnungsabgrenzungsposten:
Die Posten der Rechnungsabgrenzung dienen - ähnlich wie die Aufwandsrückstellungen - der periodengerechten Zuordnung von Vermögensänderungen auf die einzelnen Geschäftsjahre. Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nur für solche Vorgänge gebildet werden, bei denen im abgelaufenen Geschäftsjahr Einnahmen oder Ausgaben angefallen sind, die jedoch Ertrag oder Aufwand des folgenden Jahres darstellen. Diese Vorgänge werden transitorische Vorgänge genannt.
Dagegen sind Einnahmen oder Ausgaben, die erst im folgenden Jahr anfallen, die aber als Ertrag oder Aufwand in das abgelaufene Jahr gehören, als sogenannte antizipative Posten unter den Positionen Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen. So sind etwa Zinsen für das abgelaufene Geschäftsjahr die erst im nächsten Jahr zu zahlen sind, als Verbindlichkeit zu bilanzieren.
Auf der Aktivseite der Bilanz sind Ausgaben als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, die in der Abrechnungsperiode angefallen sind, die aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB). Entsprechend erfassen Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag soweit sie als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag anzusehen sind (§ 250 Abs. 2 HGB). Beispiele für derartige Abgrenzungsposten sind getätigte oder erhaltene Vorauszahlungen für Miete, Pacht, Zinsen, Beiträge und Versicherungsprämien.
Systematisierung der Bilanzarten
Initiative zur Bilanzaufstellung:
- gesetzlich vorgeschrieben (Handels-, Steuerbilanz)
- vertraglich vereinbart (für Kreditinstitute)
- freiwillig erstellt (betriebsinterne Bilanzen)
Häufigkeit der Bilanzaufstellung:
- regelmäßige Bilanzen (z.B. Handelsbilanzen, interne Monatsbilanzen)
- einmalige (Sonder-)Bilanzen (z.B. Gründungs-, Umwandlungs-, Sanierungsbilanzen)
Bilanzierungszeitraum:
- Wochenbilanz
- Monatsbilanz
- Mehrmonatsbilanz
- Jahresbilanz
- Totalbilanz
Adressatenkreis:
- externe Bilanzen
- interne Bilanzen
Schwerpunkt der Information:
- Vermögensbilanz
- Erfolgsbilanz
- Liquiditätsbilanz
Adressaten und Aufgaben der Jahresbilanz
Gläubiger:
Rechenschaftslegung. Schutz vor falschen Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Mittel zur Realisierung:
- Dokumentation: Buchführungspflicht
- Kontrolle durch Selbstinformation der Geschäftsführung
- Gesetzliche Fixierung der Bewertungsvorschriften,
- Ausschüttungssperre für Eigenkapitalanteile bei beschränkter Haftung
- Prüfungs- und Publikationspflichten
Nicht geschäftsführende Gesellschafter und Anteilseigner:
Rechenschaftslegung, Schutz vor falschen Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Verhinderung der Verkürzung von Gewinnansprüchen.
Mittel zur Realisierung:
Wie bei Gläubigern (1)-(3), (5); ferner: Fixierung unterer Wertgrenzen zur Vermeidung der Bildung stiller Rücklagen, Vorschriften über die Gewinnverwendung, Gewinne zu thesaurieren, das heißt, im Unternehmen zu belassen.
Finanzbehörden:
Schutz vor Verkürzung oder Verschiebung von Steuerzahlungen durch Zwang zur Offenlegung der in der Periode erzielten steuerpflichtigen Gewinne.
Mittel zur Realisierung:
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz und der für sie geltenden Instrumente; zusätzliche Fixierung von Wertuntergrenzen (niedrigerer Teilwert) zur Vermeidung der Verlagerung von Steueransprüchen auf spätere Perioden (Durchbrechung dieses Grundsatzes durch wirtschafts- und konjunkturpolitischen Zielen dienende Sonderabschreibung u.ä.).
Öffentlichkeit (Potentielle Gläubiger, Anleger, Führungskräfte, staatliche Institut.):
Schutz vor falschen Informationen, die zu Fehlentscheidungen führen könnten.
Mittel zur Realisierung:
siehe Gläubiger
Belegschaft:
Durch Dokumentation und Kontrollfunktion der Bilanz Schutz vor plötzlichem Zusammenbruch des Betriebes und Verlust der Arbeitsplätze; Schutz vor Verkürzung von Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsansprüchen.
Mittel zur Realisierung:
siehe Gläubiger. ferner: Information des Betriebsrats über die Geschäftslage und Erläuterung des Jahresabschlusses.
Erkenntniswert der handelsrechtlichen Bilanzgliederung
Information über Vermögensstruktur:
Gliederung in Anlagevermögen mit Sachanlagen, immateriellen Werten und Finanzanlagen sowie in Umlaufvermögen mit Vorräten, Forderungen und Zahlungsmitteln; besonders tiefe Gliederung von Forderungen, Wertpapieren und Verbindlichkeiten.
Beurteilung: zweckmäßig
Information über Kapitalstruktur:
Gliederung in Eigenkapital mit gezeichnetem Kapital, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie in Fremdkapital nach Fristigkeit und Art der Kreditsicherung; gesonderter Ausweis von Rückstellungen.
Beurteilung: zweckmäßig
Information über Finanzielle Struktur:
Infolge ausreichender Gliederung von Vermögen und Kapital Möglichkeit zur Bildung von Kennzahlen über vertikale Kapitalstruktur (Eigenkapital: Nennkapital; langfristiges Kapital: kurzfristigem Kapital) sowie horizontale Struktur (Anlagevermögen: Eigenkapital; Anlagevermögen: langfristigem Kapital u.a.)
Beurteilung: zweckmäßig
Information über Liquidationslage:
Gliederung des Vermögens nach Liquidierbarkeit (von unbebauten Grundstücken bis zu Zahlungsmitteln); Gliederung des Kapitals nach Fristigkeit mit Vermerk über Restlaufzeiten; Möglichkeit zur Bildung von Liquidationskennzahlen.
Beurteilung: Nur geringer Erkenntniswert. Kennzahlen sind nur Stichtagswerte, keine Information über laufende Zahlungsverpflichtungen (z.B. Lohnzahlungen), die die Liquidität kurzfristig beeinflussen.
Information über Rentabilitätslage:
Bilanz zeigt entweder nur (verteilungsfähigen) Bilanzgewinn oder Jahresüberschuss nach Steuern sowie Änderungen der Rücklagen.
Beurteilung: Erkenntniswert nur zusammen mit der Erfolgsrechnung, aus der Gewinnsteuern, Steuerrückstellungen, Gewinnabführungen ersichtlich sind.
Information über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen:
Beteiligungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Beurteilung: Geringer Erkenntniswert, Beteiligungen unter 50 % begründen keine Unternehmensverbindung; nur mit Hilfe der Erfolgsrechnung sind Gewinnabführung, Gewinnpoolung und Verlustübernahme ersichtlich.
Information über Finanzielle Beziehungen zwischen Gesellschaften und geschäftsführenden Organen sowie leitenden Angestellten:
Gesonderter Ausweis von Forderungen aus Krediten an diesen Personenkreis.
Beurteilung: zweckmäßig