Wirtschaftsinformatik (Bachelor-Studiengang): Wirtschaftsrecht (4. Semester)
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OLW / CM, Kurs vom 01.10.2003 - 31.03.2004
Vertragsarten
Die wichtigsten Anhaltspunkte
- § 433 BGB ff.:
Kaufvertrag
BGB § 433 "Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag":
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. - § 535 BGB ff.:
Miete
BGB § 535 "Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags":
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. - § 611 BGB ff.:
Dienstvertrag
BGB § 611 "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag":
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. - § 631 BGB ff.:
Werkvertrag
BGB § 631 "Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag":
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Werkvertrag: Erfolg muss eintreten! Auch wenn der Werkvertrag nicht eintritt, ist der Gebrauchsvorteil zu bezahlen. Folge der Nichterfüllung: Schadensersatzleistungen können angebracht werden!
Gefahrtragungsübergang:
Bei Abnahme Gefahrtragungsübergang!
Leistungsstörungsrecht
In allen Fällen kommen Sekundaransprüche ins Spiel; Folge: Schadensersatz
BGB § 280 "Schadensersatz
wegen
Pflichtverletzung":
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz
des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der
Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des
§ 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur
unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des
§ 282 oder des § 283 verlangen.
Soweit jede Partei ihre Pflichten erfüllt, ist die Abwicklung von Schuldverhältnissen problemlos. Manchmal gibt es Probleme: Der Schuldner leistet schlecht, gar nicht, zu spät oder der Gläubiger verweigert die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung. Die sich dann ergebenden Fragestellungen regelt das sogenannten "Leistungsstörungsrecht".
Bildbeschreibung "Übersicht zum Leistungsstörungsrecht": Schuldverhältnis, Pflichtverletzung des Schuldners, Ansprüche des Gläubigers (Erfüllung, soweit faktisch möglich; Schadenersatz, unter Umständen Rücktrittsrecht).
BGB § 241 "Pflichten aus
dem
Schuldverhältnis":
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger
berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die
Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil
zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils verpflichten.
Leistungshindernisse
Im Folgenden weren die Pflichtverletzung des Schuldners nach § 280 BGB behandelt.
Verzug des Schuldners:
BGB § 286 "Verzug des
Schuldners":
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so
kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die
Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Leistung in der Weise
bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des
Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in
der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen
worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der
nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
- Schadensersatz neben der Leistung, wenn Gläubiger noch Interesse hat, § 280 ii BGB
- ansonsten Schadensersatz anstelle der Leistung, §
281 I, 1.Alt. BGB
BGB § 281 "Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung":
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Schlechtleistung, also Gewährleistungsrecht:
- Schadensersatz anstelle
der Leistung, § 281 I,
1.Alt. BGB
BGB § 281: "Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung":
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Nichtleistung des Schuldners, Unmöglichkeit, § 275
- Tatsächliche Unmöglichkeit (Bsp.: Gemälde ist verbrannt)
- Faktische Unmöglichkeit (Bsp.: Ring am Meeresgrund)
- Rechtliche Unmöglichkeit (Bsp.: Sache gehört dem Käufer schon)
- Zeitliche Unmöglichkeit (Bsp.: Osterdeko zu Weihnachten)
BGB § 275 "Ausschluss der
Leistungspflicht":
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese
für den Schuldner oder für jedermann unmöglich
ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen
Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in
einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner
zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob
der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die
Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter
Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses
mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet
werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den
§§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
- Schadensersatz anstelle der Leistung, wenn
Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat;
§§ 283, 280, 275 BGB
BGB § 283 "Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht":
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Hinweis: Unterscheide zwischen:
- Anfängliche Unmöglichkeit:
d.h. vor bzw. bei Vertragsabschluss
Schadensersatz für den Gläubiger, wenn der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat, §§ 311 a ii 2, 276 BGB und durch die Pflichtverletzung beim Gläubiger ein Schaden entstanden ist! - Nachträgliche Unmöglichkeit:
d.h. Ereignis tritt nach Vertragsabschluss ein
Schadensersatz für den Gläubiger, wenn der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat, §§ 280 I 2, 276 BGB und durch die Pflichtverletzung beim Gläubiger ein Schaden entstanden ist!
BGB § 276 "Verantwortlichkeit
des
Schuldners":
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu
vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt
noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses,
insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der
§§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus
erlassen werden.
Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 ii BGB:
BGB § 241 ii "Pflichten aus dem
Schuldverhältnis":
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger
berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die
Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und
Interessen des anderen Teils verpflichten.
- Schadensersatz anstelle der Leistung, wenn Annahme der
Leistung für den Gläubiger durch die
Pflichtverletzung
unzumutbar, § 282 BGB - ansonsten neben der Leistung möglich bei nicht
leistungsbezogener Nebenpflicht
BGB § 282 "Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2":
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Hinweis: Beachte: Ob im Einzelfall eine Pflichtverletzung des Schuldners vorliegt lässt sich nur beurteilen, wenn der Leistungsinhalt genau ermittelt wird!
Leistungs-/Zahlungsort
BGB § 269
Leistungsort:
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen, insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem
Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung
des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners
entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der
Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der
Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort
sein soll.
BGB § 270
Zahlungsort:
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine
Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu
übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten
oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger
im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu
tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben
unberührt.
Prüfungsreihenfolge:
- Parteivereinbarung?
- andere Umstände?
- Sonderbestimmungen?
- Zweifelsregelung des § 269 BGB
Leistungszeit
BGB § 271
"Leistungszeit":
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus
den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die
Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort
bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der
Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der
Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Prüfungsreihenfolge:
- Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung erbringen darf (Erfüllbarkeit) und der Gläubiger die Leistung fordern kann (Fälligkeit)
- im Zweifel sofort, vgl. § 271 BGB
Schuldart
Unterscheide Stückschuld und Gattungsschuld, denn bei letzterer muss der Schuldner nochmals leisten, das Leistungshindernis Unmöglichkeit tritt also nicht ein!
- Stückschuld
Der Leistungsgegenstand ist individuell bestimmt.Hinweis: Folge: Die Leistungspflicht des Schuldners beschränkt sich genau auf diesen Gegenstand!
- Gattungsschuld
Der Leistungsgegenstand ist nur nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt.- Geschuldet wird eine Leistung "mittlerer Art und Güte", vgl. § 243 I BGB
- Eine Gattungsschuld wird durch Konkretisierung zur Stückschuld, § 243 ii BGB
BGB § 243
"Gattungsschuld":
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet,
hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu
leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache
seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich
das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Konkretisierung gemäß § 243 ii BGB:
Der Schuldner muss das zur Leistung Erforderliche getan haben, also Vornahme von Leistungshandlung am Leistungsort.
- Holschuld
Aussondern und wörtlich anbieten, § 295 BGB; Leistungsort und Erfolgsort beim Schuldner der SachleistungBGB § 295 "Wörtliches Angebot":
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. - Schickschuld
Aussondern und Transport; Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
- Bringschuld
tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) am Wohnsitz des Gläubigers, also Leistungsort und Erfolgsort beim GläubigerBGB § 294 "Tatsächliches Angebot":
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Anspruchsprüfung im Zivilrecht
- Anspruch entstanden?
- Anspruch erloschen?
- Anspruch durchsetzbar?
- Siehe auch Anspruchsprüfung in drei Punkten
Reihenfolge der Prüfung:
- vertragliche Ansprüche
- vertragsähnliche Ansprüche (durch Sorgfaltspflichtverletzung bei Vertrgasanbahnung, z.B. Ausrutschen auf Bananenschale, da Fußboden nicht gesäubert)
- dringliche Ansprüche (§ 985 BGB: Herausgabeanspruch; Eigentum, Besitz)
- deliktische Ansprüche (§ 823 BGB: Schadensersatz unerlaubte Handlung)
- Anspruch aus Bereicherung (§ 812 BGB: Herausgabe ungerechtfertigte Bereicherung)
- Anspruch aus GOA (§ 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen)
- Gefährdungshaftung (§ 7 StVG, § 823 (1) BGB)