Wirtschaftsinformatik: DV-Recht

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HK / CM, Kurs vom 01.10.2005 - 31.03.2006

Das DV-Recht ist ständig im Fluss, daher sind Bücher und Skripte weder notwendig noch sinnvoll. Besser ist es, bei diesem Thema durch Verfolgung von Nachrichten in einschlägigen Zeitschriften auf dem Laufenden zu bleiben. Nachfolgend wird daher nur der grobe Inhalt der Vorlesung beschrieben.

  1. Übersicht
  2. Kurzbeschreibungen

Übersicht

Themen des Semesters:

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Kurzbeschreibungen

Datenschutzrecht

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Bereits der Vorname kann Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geben, nämlich die Nationalität und das Geschlecht. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift Erlaubnistatbestand vermittelt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss sowohl freiwillig als auch schriftlich abgegeben werden und einer Belehrung folgen. Schon das Grundgesetz verweist auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: jeder Bürger hat das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie Daten über ihn erhoben werden.

Beispiel 1: Ein Langzeitarbeitloser hat sich um eine Stelle bei einem Lebensmitteldiscounter beworben und sollte eine Einwilligung unterschreiben. Hier bestehen Zweifel an der Freiwilligkeit, schließlich befand sich der Langzeitarbeitslose in einer Drucksituation. Das Bundesarbeitsgericht geht in Arbeitsrechtsverhältnissen nie von Freiwilligkeit aus! Beispiel 2: Ein Hausbesitzer installiert eine Kameraanlage zum Schutz vor Schmierereien. Zwar liegt keine Einwilligung vor, jedoch könnte er eine Ermächtigungsgrundlage mit der Wahrung des Hausrechts haben. Nun müsste noch abgewogen werden, ob schutzwürdige Interessen der Hausbewohner überwiegen!

1995 trat die Europäische Datenschutzrichtlinie in Kraft, welche Grundsätze für den Umgang mit personenbezogenen Daten aufstellt:

  1. Grundsatz des Gesetzesvorbehalts:
    Nicht ohne ein Gesetz handeln. Datenerhebung ist dann erlaubt, wenn es ein Gesetz gibt, welches das erlaubt, oder der Betroffene eingewilligt hat.
  2. Grundsatz des Gesetzesvorrangs:
    Nicht gegen ein Gesetz handeln. Auch wenn es ein Gesetz gibt, so müssen doch andere Gesetze beachtet werden und es darf nicht gegen sie verstoßen werden.
  3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
    Das mildeste Mittel finden. Beispiel: In einem Krankenhaus waren die Angestellten verpflichtet, Namensschilder zu tragen; dies führte zu Problemen, deren Lösung darin bestand, Alias-Namen zu tragen.
  4. Grundsatz der Zweckbindung:
    Daten dürfen nur für einen bestimmten Zweck erhoben werden. Die erhebende Stelle muss zu diesem Zweck berechtigt sein.
  5. Grundsatz der Normenklarheit:
    Das Recht gilt als Richtschnur des Handelns. Demzufolge muss das Gesetz klar und deutlich formuliert sein.
  6. Grundsatz der Transparenz:
    Der Prozess der Datenverarbeitung und -nutzung muss nachvollziehbar sein.
  7. Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung:
    Daten, die nicht gebraucht werden, dürfen auch nicht aufgenommen werden.
  8. Grundsatz der Anonymität und Pseudonymität:
    Beispielsweise reicht bei Forumeinträgen die Angabe eines Alias-Namens. Der Zwang zu Angabe des Vor- und Nachnamens ist nicht gestattet.

Bei Verletzung des Datenschutzrechts besteht zivilrechtlich die Möglichkeit der Unterlassungsklage, die Forderung von Schadensersatz (Genugtuungsfunktion), die Auferlegung der Anwaltskosten (Beklagter trägt Anwaltskosten). Strafrechtlich kann sogar ein Berufsverbot erwirkt werden. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält eine eigene Strafnorm. Vorsätzliches Handeln gegen Entgelt, Bereicherung und Schädigung eines Anderen kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Aber auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten kann es zu "saftigen" Geldbußen kommen.

Im Bereich Telekommunikation und Internet gibt es speziellere Gesetze, die zu beachten sind, z.B. das Telekommunikationsgesetz (Fernmeldegeheimnis, Abhörverbot). Noch spezieller im Bereich Telekommunikation ist die Telekommunikations-Datenschutzverordnung. Hier wird beispielsweise die elektronische Einwilligung in die Datenspeicherung geregelt. Beide gelten auch für das Internet. Allerdings hält hier noch das Teledienstgesetz Fallstricke bereit, beispielsweise die so genannte "Impressumspflicht". Am Speziellsten ist das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (auch Teledienstdatenschutzgesetz), welches teilweise deckungsgleich zum Bundesdatenschutzgesetz ist. Generell gilt: Die Gesetze sind von speziell zu generell anwendbar. Wenn kein Datenschutzgesetz existiert, dann vielleicht ein Grundgesetz!

Als Kontrollmechanismen für den Datenschutz sind folgende Bereiche zu unterscheiden: Staatliche Datenschutzbeauftragte (Datenschutzbeauftragte des Bundes, Datenschutzbeauftragte der Länder) und betriebliche Datenschutzbeauftragte. Die Instanz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, ist einmalig in Europa. Jedes privatwirtschaftliche Unternehmen ab fünf Personen, welches computergestützt personenbezogene Daten erhebt, ist zur Bestellung eines betrieblichen Datenschützers verpflichtet. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, beim Landesdatenschutzbeauftragten vorstellig zu werden.

Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist die Analyse des Ist-Zustand des Unternehmens (Hardware, Software, hiermit umgehende Personen). Eine Delegation ist möglich. Jede Neuanschaffung von Hardware und Software muss über den Tisch des Datenschutzbeauftragten gehen. Dieser hat ein Veto-Recht (Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit; Ist die Anschaffung vertretbar?). Er ist weiterhin zuständig für die Kontrolle der Datenerhebung und -haltung. Für die Mitarbeiter des Unternehmens muss der Datenschutzbeauftragte eine Sprechstunde anbieten und die Mitarbeiter sind durch Schulungen auf aktuelle Änderungen und Richtlinien hinzuweisen. Alle Mitarbeiter müssen eine Verpflichtung nach dem Datengeheimnis unterschreiben.

Analog zur staatlichen Regulation des Datenschutzes per Gesetz existieren Selbstverpflichtungen der Wirtschaft. Ein wirtschaftliches Regulationsmodell ist die Platform for Privacy Preferences (P3P). P3P ist eine durch das World Wide Web Consortium (W3C) standardisierte Plattform zum Austausch von Datenschutzinformationen im Internet. P3P ist ein technisch terminiertes Regulationsmodell und ermöglicht den schnellen Zugriff auf Datenschutzinformationen einer Internetseite.

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(Computer-)Vertragsrecht

Zu unterscheiden sind (Computer-)Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag. Ein Computerkaufvertrag beispielsweise ist immer nur dann komplett, wenn das Handbuch mitgeliefert wird. Typisch für Dienstverträge sind Arbeitsverträge, typische Dienstleistungen sind Schulung und Beratung. Es wird nur der Dienst geschuldet, auf den Erfolg kommt es nicht an (Leistungserbringungsschuld). Bei einem Werkvertrag wird das Werk geschuldet, ein konkreter Erfolg (Erfolgsschuld). Typische Werkverträge sind Verkabelung, Vernetzung und Installationen.

Im Gegensatz zum Werkvertrag git es beim Dienstvertrag keine Gewährleistungsrechte. Dienst- und Werkvertrag unterscheiden sich weiterhin in ihren Verjährungsfristen und Konsequenzen. Auf die Überschrift des Vertrags kommt es bei der Entscheidung, ob es sich um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt, nicht an, sondern auf den konkreten Inhalt, auf die Formulierung im Vertrag.

Ein Vertrag setzt sich as zwei Teilen zusammen. Einerseits das Verpflichtungsgeschäft (Verpflichtung, die Ware zu übergeben sowie Verpflichtung, das Geld zu übergeben) und das Verfügungsgeschäft (Einigung und Übergabe der Ware sowie Einigung und Übergabe des Geldes).

Das neue Schuldrecht hat zur Konsequenz, dass im ersten halben Jahr der Verkäufer nachweisen muss, dass kein Fehler vorliegt (Nachweispflicht-Umkehr)! Dieser müsste also ein Gutachten auf eigene Kosten erstellen lassen. Nach einem halben Jahr dreht sich die Beweislast dann um und geht auf den Käufer über.

Bei dem Erwerb von Software wird nur das Eigentum am Datenträger erworben. Die Lizenz ist gleichbedeutend mit einem Nutzungsrecht. Zum größeren Teil ist der Kauf von Software nutzungsrechts- und urheberrechtsrelevant. Das Urheberrecht kennt aber keine Gewährleistung. Software wird wie eine Sache behandelt und der Kauf einer Software wie ein Kaufvertrag. Somit sind Gewährleistungsrechte vorhanden. Bei Erwerb von Software wird ein Lizenzvertrag wie ein Kaufvertrag behandelt.

Konkret sollte in das Vertragswerk aufgenommen werden, dass Werkvertragsrecht gilt, obwohl das eigentlich nicht gemacht werden kann. Folgende Formulierung könnte verwendet werden: "Beide Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Vertrag die Bestimmungen des Werkvertragsrechts anzuwenden sind." Demnächst wird es wahrscheinlich einen neuen Vertragstyp Computervertrag geben, unter dem dann alles subsumiert wird!

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AGB-Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Sie müssen ausdrücklich und in zumutbarer Art und Weise zur Kenntnis gegeben werden (Schrift ausreichend groß, Text nicht zu lang - am Kammergericht Berlin waren 17 Seiten einmal unzumutbar, grammatikalisch und rechtschreiblich korrekt) und zwar vor oder während des Vertragsabschlusses. Die AGB sind am Orte des Geschehens, deutlich sichtbar wiederzugeben. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Ob AGB wirksam vereinbart wurden, ist mit folgendem Schema zu prüfen:

  1. Handelt es sich um einen Individualvertrag oder liegen tatsächlich AGB vor?
  2. Sind die AGB ausdrücklich und in zumutbarer Art und Weise zur Kenntnis gegeben worden und das vor oder während des Vertragsabschlusses? Ausdrücklich jann nicht ausdrücklich genug gesagt werden: Im Internet muss beispielsweise der Verweis zu den AGB besonders hervorgehoben sein!
  3. Sind die AGB überraschend?
  4. Gibt es Zweifel an der Auslegung? Zu viele Fachbegriffe sollten vermieden werden. Klare Formulierungen sind zu verwenden. Beispielsweise sind Anglizismen immer problematisch, eine deutsche Übersetzung sollte immer verfügbar sein.
  5. Inhaltskontrolle: Enthalten die AGB Klauseln, die von vornherein unwirksam sind oder Klauseln entgegen den Geboten von Treu und Glauben?
  6. Unterschied zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten beachten.

Weiterhin gibt es Ergänzende Vertragsbedingungen im IT-Bereich (EVB-IT). Die EVB-IT sind Ergbenis eines Zusammenschlusses von IT und öffentlicher Hand, enthalten Vorlagen für alle relevanten Vertragstypen (Standard-Geschäftsbedingungen, Standard-Verträge), sind neue Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für IT-Leistungen und durch die Vergabestellen grundsätzlich zu verwenden. Sie haben sich zum Standard in der gesamten Wirtschaft entwickelt und sind ein gutes Gerüst, welches nicht falsch sein kann.

Nutzt ein Unternehmer zum Vertragsabschluss einen Tele- oder Mediendienst (Internet), so sind bestimmte Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr zu beachten. Der Nutzer der Internetseite muss Fehler bei der Dateneingabe angemessen korrigieren können. Bestellungen dürfen beispielsweise nach der Menegeneingabe icht automatisch ausgelöst werden; eine Korrektur muss möglich sein. Weiterhin ist ein Hinweis auf die Informationspflichtenverordnung (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) zu geben. Der Unternehmer muss in der Informationspflichtenverordnung enthaltene Informationen dem Käufer zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise das Widerrufsrecht, die Anschrift der Niederlassung, Angaben zu Kundendienst, Garantie und Gewährleistung, Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen, wesentliche Merkmale der Ware, Brutto-Preis, Zahlungs- und Lieferzeitmodalitäten und Anrufkosten. Die Belehrung auf das Widerrufsrecht ist besonders hervorzuheben, da diese die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflusst. Der Unternehmer ist zu einer unverzüglichen Bestellbestätigung verpflichtet (kaufmännisches Bestätigungsschreiben). Und schlussendlich muss eine abrufbare Darstellung und Speicherung der AGB möglich ein.

Um Ansprüche zu überprüfen dient folgende Vorgehensweise::

  1. Bestehen vertragliche Ansprüche?
    • Ist ein Vertrag zustande gekommen, gibt es zwei übereinstimmende Willenserklärungen?
    • Sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden?
  2. Bestehen vertragsähnliche Ansprüche?
    • allgemeine Sorgfaltspflicht
    • Informationspflicht: Besonders wichtig im IT-Bereich. Beide Vertragspartner müssen sich über Rechte und Pflichten informieren. Verletzung durch fehlerhafte oder keinerlei Informationen. Wenn Probleme auftrtetn können, muss diese Information weitergegeben werden.
    • positive Vertragsverletzung: Wenn ein Schaden aus Verletzung einer Nebenpflicht entsteht (Nebenpflichten aus Vertragsverhältnissen, die nicht Bestandteil des Vertrages sein müssen).
    • vorvertraglicher Vertrauensschaden (culpa in contrahendo): Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftliche Kontakte. Beispiel: Ein Computerhändler hat, im Vertrauen auf den angekündigte Auftrag, bereits die Computer eingekauft! Hier ist ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Mittlerweile gibt es AGB für vorvertragliche Verhandlungen.
  3. Gibt es außervertragliche Ansprüche?
    • Herausgabeanspruch bei Erlangung einer Sache ohne rechtlichen Grund, beispielsweise bei der Anfechtung
    • Schadensersatzpflicht

Um einen Vertrag zu beenden, gibt es folgende Prüfungsschritte zu beachten:

  1. Ordentliche Kündigung möglich?
    Grundlage bilden der Vertrag, die dazugehörigen AGB und geltende Gesetze. Eine unwirksame Klausel in den AGB ist beispielsweise, dass eine Kündigung nur einmal pro Jahr möglich ist. Diese Möglichkeit muss viermal im Jahr bestehen! Aber auch hiervon gibt es wieder Ausnahmen.
  2. Außerordentliche Kündigung möglich?
    Im Vertragsrecht heißt es "Kündigung aus wichtigem Grund" (Sphären-Problematik). Auch bei Dauerschuldverhältnisse kann das Recht auf außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Sinnvoll ist es, wichtige Kündigungsgründe im Vertrag zu fixieren. Nach allgemeiner Rechtsprechung muss der wichtige Grund in der Sphäre des Verkäufers entstanden sein.
  3. Wegfall der Geschäftsgrundlage?
    Es erfolgt eine Vertragsrückwicklung, also keine Festklammerung mehr am Vertrag. Teilweise müssen dann jedoch Schadensersatzzahlungen geleistet werden. Beispiel: Durch eine abgebrannte Chipfabrik steigen die Preise für Prozessoren. Ein sich auf alte Preise stützender Vertrag würde rückabgewickelt werden.
  4. Unsicherheitseinrede?
    Auftragnehmer stellt Zahlungsforderung als Sicherheitsvorlage. Erst nach Zahlung erfolgt eine Weiterarbeit. Beispiel: Ein Bauunternehmer droht in Konkurs zu gehen. Die Vernetzung des neuen Bürohauses kann verweigert werden mit der Berufung auf drohende mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers.
  5. Anfechtung einer Willenserklärung?
    Bei Irrtum oder arglistiger Täuschung anwendbar. Die Anfechtung ist unverzüglich vorzunehmen. Bei arglistiger Täuschung binnen einen Jahres ab Kenntnisnahme.

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Multimediarecht

Multimedia ist die Synthese und ganzheitliche Nutzung verschiedener Medien wie Bild, Ton und Text. Der Begriff "Nutzung" weist darauf hin, dass es um Nutzungsrechte geht, was wiederum auf das Urheberrecht hinweist. So ist das Urheberrecht wesentliche Grundlage für das Multimediarecht.

Das Urheberrecht entsteht mit der Erschaffung des Werkes welches durch eine gewisse geistige Gestaltungshöhe (auch: Schöpfungshöhe) entsteht. Der Schaffende ist der Urheber, das Urheberrecht wirkt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Einschätzung der geistigen Schöpfungshöhe ist allerdings schwierig, wobei die Rechtsprechung keine hohen Ansprüche an die Schöpfungshöhe stellt. Als Beispiel soll ein Bild dienen. Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, also höchstpersönliches Recht. Ob dieses Bild schon einmal da war, ist egal, denn so war es sicher noch nicht da. Die Grenzen sind im Urheberrecht fließend, die Darstellung (Erklärung) ist entscheidend!

Möglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen:

Der Webdesigner bleibt nach Urheberrecht Besitzer des Quellcodes. Auftraggebende Firmen sind gut beraten, die Übergabe des Eigentums am Quellcode vertraglich zu vereinbaren. Kompromiss: der Quellcode wird hinterlegt und im Falle der Insolvenz kann der Auftragnehmer darauf zugreifen. Die Internetseite als Ganzes genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, die einzelnen Komponenten aber schon (Fotos, Texte). Ungefähr 60% der Gesamtzeit der Erstellung einer Internetseite sind notwendig, um Recherchearbeiten auszuführen, um Urheberrechtsverletzungen auszuschließen. Wirtschaftlich ist das nicht, aber das Urheberrecht enthält eine eigene Strafnorm (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)! Hier besteht eine Informationspflicht des Webdesigners: Er muss den Auftraggeber ausdrücklich befragen, ob das Material frei von Rechten Dritter ist und den Auftraggeber beispielsweise über die Impressumspflicht informieren.

Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, da es ein höchstpersönliches Recht ist. Allerdings gibt es Möglichkeiten der Übertragung von Nutzungsrechten: Beim einfachen Nutzungsrecht sind Dauer oder Ort der Nutzung beschränkt. Mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht werden die Verwertungsrechte abgetreten. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann daher nur einmal vergeben werden!

Das Urheberrecht enthält viele Persönlichkeitsrechte: Mit dem Veröffentlichungsrecht hat der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Über die Anerkennung der Urheberschaft kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der Anspruch gilt allerdings nur, wenn es üblich ist und so, wie es üblich ist. Mit dem Entstellungsverbot hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Weiterhin enthält das Urheberrecht verschiedene Verwertungsrechte (Vervielfältig, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe, Bearbeitungen).

Nicht zu vergessen sind die Rechte der Leistungsschutzberechtigten. Leistungsschutzberechtigte sind die, die mit großen Kosten und Mühen verbunden zur Werkherstellung beigetragen haben (beispielsweise die Tonträgerhersteller). Die Rechte der Leistungsschutzberechtigten verjähren 50 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes.

Doch es gibt auch Einschränkungen des Urhebers: Zu Schulungszwecken und Forschung kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk veröffentlicht werden, ohne dass eine Zustimmung eingeholt werden muss. Bei der Berichterstattung von Tagesereignissen kann auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk "zufällig" in die Kamera geraten. Eigentlich darf das Bildnis einer Person nur mit Zustimmung derselben ins Internet gestellt werden (Recht am eigenen Bild). Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Einwilligung gibt es bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, bei Tagesgeschehen und Personen der Zeitgeschichte, bei Bildern von Sehenswürdigkeiten und Landschaften und bei Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Zu den "Highlight-Rechtsverletzungen" im Internet zählen: Widerrufsbelehrung nicht oder nicht ausdrücklich genug durchgeführt, Impressumspflicht verletzt, Recht am eigenen Bild verletzt. Und zum Abschluss noch zwei Anmerkungen: Die Verlinkung von Inhalten ist rechtmäßig, aber nicht, wenn damit ein unlauterer Wettbewerbsvorteil erlangt wird. Ein Disclaimer an sich ist unsinnig, aber er wird wenigstens abschrecken. Die verlinkten Inhalte sind dennoch angemessen häufig zu prüfen!